Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:

  • die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
    • "Öffentliche Waage, Wägebereich von … kg bis … kg";
    • dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
  • den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:

  • diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
  • sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.

Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  • die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
  • Ort und Datum der Wägung,
  • der Auftraggeber der Wägung,
  • die Art des Wägegutes,
  • beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
  • bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
    • der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
    • das ermittelte Wägeergebnis.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.


§ 383 Absatz 1 Nummer 1 - 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)

Adresse
Artillerieweg 55
26129 Oldenburg (Oldenburg)
Adresse
Große Straße 93
26721 Emden

Fax
+49 441 97178-15
Telefon
+49 441 97178-0

Häufig gestellte Fragen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Zuständigkeit liegt bei den Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).

Das MEN selbst hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Standorte der Bertriebsstellen des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)

Öffentliche Waagen im Sinne des Eichgesetzes sind Waagen, mit denen Wägegut Dritter gewogen wird.

Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.


  • Anbringung eines Schildes: „Öffentliche Waage Wägebereich von …kg bis …kg“
  • Öffentliche Wägungen sind
    • gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
    • abzulehnen, wenn Verwender/Besitzer der Waage, das       Wägepersonal oder ein unmittelbarer Angehöriger unmittelbares       Interesse an dem Wägeergebnis haben.
  • Bescheinigung der öffentlichen Wägungen mit Unterschrift und Angabe
    • dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
    • von Ort und Datum der Wägung des
    • Namens des Auftraggebers,
    • der Art des Wägegutes,
    • des Kennzeichens bei KFZ oder Anhängern,
    • bei selbsttätigen Waagen: des Zählwerksstandes vor/nach der Wiegung und Wägeergebnis.
  • Aufbewahrung der Unterlagen über die öffentlichen Wägungen für mindestens zwei Jahre

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Sie teilen der zuständigen Behörde formlos schriftlich oder über das allgemeine Kontaktformular mit, dass Sie eine „Öffentliche Waage“ an- oder abmelden.


Sie dürfen nur Betriebspersonal, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt, beschäftigen.