Dienstleistung
Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
Wenn Sie Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.
Göttinger Chaussee 76A
30453 Hannover
0511 3034-2099
0511 3034-01
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Anerkennungsbehörde festgesetzt wird. In der Anlage zur GebOSt ist nach der lfd.-Nr. 214.4 ein Gebührenrahmen von 128,00 Euro bis 2.556,00 Euro vorgesehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersäschischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Voraussetzungen
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
- die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
- die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,
-
Kursleiter
a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der
Kraftfahreignung befasst,
c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
d) eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nachweisen.
- Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation erfüllen,
- der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
- die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
- der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist.
erforderliche Unterlagen
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
- Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
- Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
- soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung
Rechtsgrundlage(n)
§ 70 in Verbindung mit Anlage 15 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
§ 58 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung wird auf längstens zehn Jahre befristet, auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahre, erneut zu evaluieren.
Schlagwörter
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, Anerkennung für Kurse
Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Anerkennungsbehörde festgesetzt wird. In der Anlage zur GebOSt ist nach der lfd.-Nr. 214.4 ein Gebührenrahmen von 128,00 Euro bis 2.556,00 Euro vorgesehen.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein.
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersäschischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
- die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
- die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,
-
Kursleiter
a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der
Kraftfahreignung befasst,
c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
d) eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nachweisen. - Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation erfüllen,
- der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
- die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
- der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
- Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
- Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
- soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung
§ 70 in Verbindung mit Anlage 15 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
§ 58 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Die Anerkennung wird auf längstens zehn Jahre befristet, auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahre, erneut zu evaluieren.