In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigte Person nach Artikel 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention).


Wer das Recht auf Anerkennung in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.


§ 25 Asylgesetz (AsylG)
Artikel 16a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Asylbewerber oder geduldete Ausländer, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften vor allem aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Da es sich bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht um eine Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung im Regelfall monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt hat. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfassen:
  • Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes
  • die Bereitstellung einer Unterkunft in Gemeinschaftsunterkünften oder die Übernahme der Unter-kunftskosten
  • ggf. die Übernahme der Behandlungskosten im Krankheitsfall
 

Adresse
Klostermark 70-80
26135 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 2060-299
Telefon
0441 2060-0

Adresse
Boeselagerstraße 4
38108 Braunschweig

Fax
0531 3545-199
Telefon
0531 3545-0

Adresse
Im Rehagen 12
49565 Bramsche

Fax
05461 9455-848
Telefon
0521 9316-490

Adresse
Heimkehrerstraße 16
37133 Friedland

Fax
05504 949-9317
Telefon
0911 943-8753

Häufig gestellte Fragen

Meldet sich eine Asylsuchende/ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Land obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern sich eine Ausländerin/ein Ausländer erst im Inland als asylsuchende Person zu erkennen gibt, wird sie oder er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt.

Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung der Asylbewerberin/des Asylbewerbers nach § 25 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Bedienstete der zuständigen Stelle. Dazu muss die Asylbewerberin/der Asylbewerber persönlich erscheinen und die Verfolgungsgründe darlegen. Danach fällt eine Entscheidung über den Asylantrag. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal.

Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird der Asylbewerberin/dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.


Informationen zum Ausländerzentralregister auf den Seiten des Bundeverwaltungsamtes
§ 25 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.

Niedersachsen unterhält eine Erstaufnahmeeinrichtung - die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - mit Standorten in Braunschweig, Bramsche, Friedland, Oldenburg und Osnabrück.


Übersicht der Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

  • Sämtliche vorhandenen Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensgang belegen

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


Asylverfahren, Asylantrag, Asylbewerber, Asylberechtigte, Flüchtling, Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung