Dienstleistung
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung: Erteilung
Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) verboten.
Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen (einschließlich sozialen oder wirtschaftlichen) Interesses notwendig ist oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen betrifft
1. im Zusammenhang mit besonders geschützten Arten
- Fang-, Tötungs- und Besitzverbote
- die Haltung von und der Handel mit Exemplaren besonders geschützter Arten
- die Kennzeichnung von Exemplaren besonders geschützter Arten
2. im Zusammenhang mit nicht besonders geschützten Arten
- die Genehmigung zum gewerblichen Sammeln wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere, soweit nicht das Jagd- oder Fischereirecht vorgeht
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch
Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) verboten.
Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen (einschließlich sozialen oder wirtschaftlichen) Interesses notwendig ist oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
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Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude)
Der Riesenbärenklau gehört zu den sogenannten invasive Arten, welchen in Deutschland keine natürlichen Vorkommen haben.
Einige dieser invasiven Pflanzenarten sind so wuchskräftig oder vermehrungsfreudig, dass sie einheimische Pflanzenarten verdrängen.
Insbesondere der Riesenbärenklau stellt auch eine gesundheitliche Gefahr dar. Alle Pflanzenteile insbesondere die Pflanzensäfte enthalten giftige Inhaltsstoffe darüber hinaus können die Pflanzensäfte bei Berührung in Verbindung mit Sonnenlicht eine verbrennungsähnliche Erscheinung (Blasenbildung) und langwierige allergische Hautreaktionen hervorrufen.
Jacobskreuzkraut
Jakobskreuzkraut ist eine einheimische besonders für Pferde giftige Pflanzenart, welche häufig auf Weiden und anderen Grünflächen vorkommt. Da das Kreuzkraut auch für den Menschen giftig ist, sollte es nur mit Schutzkleidung bekämpft werden. Nähere Einzelheiten über Kreuzkräuter finden Sie auf der Internetseite des „Arbeitskreises Kreuzkraut e.V.“ (siehe auch u. a. Link *)).
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Bundesamt für Naturschutz
Neobiota
Verein Kreuzkraut.de *)
Landwirtschaftskammer
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG)
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
§ 25 Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG)
Verordnung über allgemein zugelassene Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (ArtAusnVO)
Anträge / Formulare
Artenschutz: Handbuch Gelegschutz für Wiesenvögel
Download als PDF
Was sollte ich noch wissen?
Die zuständige Stelle ist verantwortlich für den Vollzug aller Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, somit auch für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN):
Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA)
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG)
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
§ 25 Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG)
Verordnung über allgemein zugelassene Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (ArtAusnVO)
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Die zuständige Stelle ist verantwortlich für den Vollzug aller Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, somit auch für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN):
Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA)
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz