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Herr Ilhan Tasyer

Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von  Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.

Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 410 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.

Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 205 Euro.

Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.


Die Höhe des Landesblindengeldes erfahren Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Anspruch auf Landesblindengeld sowie Blindenhilfe besteht nur, wenn ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB IX (Schwerbehindertenrecht; Versorungsamt) zum Merkzeichen „Bl“ für Blindheit ergangen ist und das Merkzeichen „Bl“ zuerkannt wurde.

Die Blindenhilfe nach dem BSHG wird unter Berücksichtigung des Einkommens sowie des Vermögens gewährt.


Häufig gestellte Fragen

Nach Ihrer Antragstellung wird die zuständige Stelle prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld erfüllen.

Sollten für die Prüfung des Antrags Unterlagen oder Auskünfte fehlen, wird die zuständige Stelle diese von Ihnen zusätzlich anfordern.

Wenn Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid zur Höhe des Ihnen zustehenden Blindengeldes. Das Blindengeld bekommen Sie dann monatlich ausgezahlt. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.

Wenn Sie die Voraussetzung zum Bezug von Blindengeld nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.


  • Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
  • Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben

oder,

  • falls Sie in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform innerhalb von Deutschland leben, muss Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein.
  • Der Grund Ihrer Erblindung darf nicht im Zusammenhang mit Kriegs- und Wehrdienst oder einer Impfung stehen
  • Gegen Sie dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen.

  • ein Antrag ist zu stellen
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
  • Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
  • Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Die erforderlichen Anträge erhalten Sie beim Landkreis Wesermarsch.



Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.


Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch  - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.


Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Es besteht die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (Schwerbehindertenausweis) zu beantragen.

Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.

Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.


Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


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