Dienstleistung
Einstellung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter Anzeige
Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes aus.
Wer als Zertifizierungsdiensteanbieter tätig ist und die Tätigkeit einstellt, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.
Der Zertifizierungsdiensteanbieter muss dafür sorgen, dass
- die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden,
- die betroffenen Signaturschlüsselinhaberinnen/Signaturschlüsselinhaber über die Einstellung der Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter benachrichtigt werden und
- die Dokumentation nach § 10 Signaturgesetz an die übernehmende den übernehmenden Zertifizierungsdiensteanbieter oder an die zuständige Stelle übergeben wird.
Wenn die qualifizierten Zertifikate von keinem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden, müssen diese gesperrt werden. Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, muss dies der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.
§ 10 Signaturgesetz (SigG)
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Postfach 80 01
53105 Bonn, Stadt
0228 14-8872
0228 14-0
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Friedrichswall 1
30159 Hannover
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
0800 818-8100
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige sollte mindestens 2 Monate vor Einstellung des Betriebs eingereicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten auch die Signaturschlüsselinhaber von der Einstellung des Betriebs informiert werden.
Anträge / Formulare
Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Ergeben sich während des Betriebes Umstände, die die Erfüllung der Betriebsvoraussetzungen nicht mehr ermöglichen, ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und für Sport
Schlagwörter
Einstellung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter Anzeige
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
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