Dienstleistung
Erteilung einer Instandsetzerbefugnis
Betriebe, die geeichte Messgeräte Instandsetzen möchten, können die Erteilung der Instandsetzerbefugnis gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV) beantragen.
Goethestraße 44
30169 Hannover
0511 1266-300
0511 1266-0
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
0800 818-8100
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).
Das MEN hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Informationen zu den Betriebsstellen des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
Um Messgeräte Instandsetzen zu können ist es notwendig, dass der Betrieb über geeignete rückgeführte Prüfmittel und sachkundiges Personal verfügt.
Als Sachkundenachweis genügt für jede Person, die Instandsetzungen durchführt:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Bereich oder mindestens eine
einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung/Reparatur.
- Schulungsbescheinigungen des Herstellers oder eines von diesem autorisierten Vertriebspartner
bezüglich Handhabung, Wartung/Reparatur/Prüfung von Messgeräten.
- Kenntnisse über die Vorschriften des Mess- und Eichrechts bzw. der Eichtechnik.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Prüfscheine oder Kalibrierscheine mit Akkreditierungssymbol für die verwendeten Prüfmittel.
Sachkundenachweise.
Welche Gebühren fallen an?
Die Entscheidung zur Erteilung der Instandsetzerbefugnis ist gebührenpflichtig und wird nach Aufwand berechnet.
Anlage zu § 3 Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
Gebühr:
EUR 800,00 - 1.500,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die angegebene Bearbeitungsdauer ist ein Durchschnittswert (abhängig vom Umfang und der Qualität der eingereichten Unterlagen).
§ 3 Absatz 1 Nr. 2 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung
von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht
über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen
(NeSVO)
Bearbeitungsdauer:
1 Monat
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Erteilung der Befugnis ist über den oben stehenden Link „Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV“ online zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Der Antrag auf Erteilung der Instandsetzerbefugnis soll bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich der Hauptsitz des Betriebes befindet.
Weitere Einzelheiten zum Mess- und Eichwesen in Niedersachsen, zu Ansprechpartnern sowie zu den gesetzlichen Grundlagen des Mess- und Eichwesens sind dem Internetauftritt der zuständigen Stelle zu entnehmen.
Mess- und Eichwesen Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Die Zuständigkeit liegt beim Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).
Das MEN hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Informationen zu den Betriebsstellen des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Um Messgeräte Instandsetzen zu können ist es notwendig, dass der Betrieb über geeignete rückgeführte Prüfmittel und sachkundiges Personal verfügt.
Als Sachkundenachweis genügt für jede Person, die Instandsetzungen durchführt:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Bereich oder mindestens eine
einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung/Reparatur.
- Schulungsbescheinigungen des Herstellers oder eines von diesem autorisierten Vertriebspartner
bezüglich Handhabung, Wartung/Reparatur/Prüfung von Messgeräten.
- Kenntnisse über die Vorschriften des Mess- und Eichrechts bzw. der Eichtechnik.
Prüfscheine oder Kalibrierscheine mit Akkreditierungssymbol für die verwendeten Prüfmittel.
Sachkundenachweise.
Die Entscheidung zur Erteilung der Instandsetzerbefugnis ist gebührenpflichtig und wird nach Aufwand berechnet.
Anlage zu § 3 Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die angegebene Bearbeitungsdauer ist ein Durchschnittswert (abhängig vom Umfang und der Qualität der eingereichten Unterlagen).
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Der Antrag auf Erteilung der Befugnis ist über den oben stehenden Link „Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV“ online zu stellen.
Der Antrag auf Erteilung der Instandsetzerbefugnis soll bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich der Hauptsitz des Betriebes befindet.
Weitere Einzelheiten zum Mess- und Eichwesen in Niedersachsen, zu Ansprechpartnern sowie zu den gesetzlichen Grundlagen des Mess- und Eichwesens sind dem Internetauftritt der zuständigen Stelle zu entnehmen.
Mess- und Eichwesen Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung