Dienstleistung
Fahrerlaubnis: Eintragung - von Punkten in das Fahreignungsregister
Ansprechpartner
Frau Melanie Busche
Herr Volker Schommartz
Frau L. Jäger
Frau Brigitte Köhler
Herr Jürgen Langenberg
Frau Andrea Lüers
Frau Sandra Matzke
Frau Regina Schäfe
Frau Andrea Spiekermann
Frau Gaby Stührenberg
Frau Astrid Wefer
Frau Hella Büsing
Frau Sabine Dierks
Herr Hans-Werner Keil
Frau Sylvia Jürgens
Herr Leon Decker
Herr Andreas Pruin
Herr Leon Weiß
Herr Mattis Jan Fuhrken
Frau Monika Ripphoff
Frau Gesche Fangmann
Frau Mareike Schneider
Frau Kerstin Schermer
Frau Dominika Piel
Herr Rolf Kuhn
Frau Ria Meinardus
Herr Ronald Plugge
Frau Janina Bär-Zimmermann
Frau Sabine Gigerl
Herr Antoan Massara
Frau Britta Rathekamp
Herr Sujenehru Sivanehru
Herr Marco Tischbierek
Frau Birgit Decker
Ab dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten:
- 1 Punkt: Ordnungswidrigkeiten
- 2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten
- 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis
Punkte nach der bis zum 30.04.2014 gültigen Regelung werden wie folgt umgerechnet:
- 0 Punkte = 0 Punkte
- 1-3 Punkte = 1 Punkt
- 4-5 Punkte = 2 Punkte
- 6-7 Punkte = 3 Punkte
- 8-10 Punkte = 4 Punkte
- 11-13 Punkte = 5 Punkte
- 14-15 Punkte = 6 Punkte
- 16-17 Punkte = 7 Punkte
- 18 und mehr Punkte = 8 Punkte
Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bzw. Halterinnen und Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen.
Einrichtung
Landkreis Wesermarsch - Straßenverkehr
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Einrichtung
Landkreis Wesermarsch - Führerscheinstelle
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo. - Fr.: 08:30 - 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-422
04401 927-214
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ermahnung bzw. Verwarnung nach dem Fahreignungsregister
Bußgeld:
EUR 17,90
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des
Punktestands im Fahreignungsregister
darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Voraussetzungen
- Eintragung im Fahreignungsregister bei Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
- Informationserteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.
-
Bei einem Punktestand von
1 bis 3
erfolgt die
Vormerkung
ohne weitere Maßnahme.
-
Bei einem Punktestand von
4 bis 5
erfolgen die
Ermahnung
und ein
Hinweis
auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Wer ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch gemäß § 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1 Punkt abbauen.
-
Bei einem Punktestand von
6 bis 7
erfolgt eine
Verwarnung
.
-
Bei einem Punktestand von
8 Punkten
erfolgt die
Entziehung
der Fahrerlaubnis.
Informationen zum Abbau von Punkten enthält die Leistung
„Abbau von Punkten im Fahreignungsregister“
.
§ 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Hinweise (Besonderheiten)
Im Fahreignungsregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und die betroffenen Personen selbst.
Informationen zum Punktesystem auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)
Schlagwörter
blitzen, Flensburg, Verwarnung, Kostenbescheid, Knöllchen, Fahrerlaubnis: Eintragung - von Punkten in das Fahreignungsregister, Verwarnung bezahlen, Bußgeld, Punktetacho, Bußgeld bezahlen, Punktekonto, Verkehrsdelikt, verkehrswidrig, Aufbauseminar, Punkteregister, Punktsystem bei Ordnungswidrigkeiten, Sünderkartei, Bußgeldstelle, Punkte und Folgen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bußgeld: EUR 17,90
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktestands im Fahreignungsregister darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Voraussetzungen
- Eintragung im Fahreignungsregister bei Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
- Informationserteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.
- Bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
- Bei einem Punktestand von 4 bis 5 erfolgen die Ermahnung und ein Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Wer ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch gemäß § 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1 Punkt abbauen.
- Bei einem Punktestand von 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung .
- Bei einem Punktestand von 8 Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Informationen zum Abbau von Punkten enthält die Leistung „Abbau von Punkten im Fahreignungsregister“ .
§ 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Hinweise (Besonderheiten)
Im Fahreignungsregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und die betroffenen Personen selbst.
Informationen zum Punktesystem auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)