Dienstleistung
Fernlehrgänge Zulassung von wesentlichen Änderungen
Wenn sich wesentliche Änderungen in einem Fernlehrgang, der nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dient ergeben, müssen diese von der zuständigen Stelle zugelassen werden.
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn sich über die übliche Lehrgangspflege hinaus die Inhalte, Dauer oder Ziele des Lehrgangs geändert haben, z.B. wegen Änderung der maßgeblichen Rechtsnormen.
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln, Stadt
+49 221 921207-20
+49 221 921207-0
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
0800 818-8100
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) an.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Welche Fristen muss ich beachten?
nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Genehmigungsfiktion:
3 Monate
Bearbeitungsdauer
§ 12a Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Bearbeitungsdauer:
3 Monate
Anträge / Formulare
Die zuständige Stelle stellt auf Ihrer Internetseite Anträge und Formulare zum Download zur Verfügung.
Formulare für Veranstalter von Fernunterricht auf den seiten der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Kultusministerium
Schlagwörter
Fernuni
Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) an.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Die zuständige Stelle stellt auf Ihrer Internetseite Anträge und Formulare zum Download zur Verfügung.
Formulare für Veranstalter von Fernunterricht auf den seiten der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
Niedersächsisches Kultusministerium