Wenn sich wesentliche Änderungen in einem Fernlehrgang, der nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dient ergeben, müssen diese von der zuständigen Stelle zugelassen werden.

Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn sich über die übliche Lehrgangspflege hinaus die Inhalte, Dauer oder Ziele des Lehrgangs geändert haben, z.B. wegen Änderung der maßgeblichen Rechtsnormen.

Adresse
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln, Stadt

Fax
+49 221 921207-20
Telefon
+49 221 921207-0

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Servicezeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Telefon
0800 818-8100

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) an.


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Genehmigungsfiktion: 3 Monate

§ 12a Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate