Dienstleistung
Fortführung eines Gewerbebetriebs durch Stellvertreter Genehmigung
Die zuständige Stelle kann im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet. Die Genehmigung ist antragsbedürftig.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
BITTE BEACHTEN:
Die Einbürgerungsbehörde
ist derzeit nur vormittags
geöffnet!
04401 927-100
04401 927-0
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
0800 818-8100
Poggenburger Str. 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo. - Fr. 08:30 - 12.:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
+49 4401 927100
+49 4401 9270
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
- rechtskräftige Gewerbeuntersagung oder
- Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzugs
- erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der stellvertretenden Person und
- die für die jeweilige Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.19.4 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Gebühr:
EUR 253,00
Vorkasse: ja
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Genehmigung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Anträge / Formulare
Die Gewerbeordnung schreibt nicht vor, wie der Antrag zu stellen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, den Antrag schriftlich und unterschrieben einzureichen.
Was sollte ich noch wissen?
Vor der Genehmigung sind ggf. für die Tätigkeit spezielle Überwachungsbehörden, ferner die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und im Falle einer Gewerbeuntersagung gegenüber einer Genossenschaft der Prüfungsverband, dem diese angehört, zu hören. Sind die zuständige Stelle und die Behörde, die die Untersagung verfügt haben, nicht identisch, soll auch die Untersagungsbehörde im Vorfeld angehört werden.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Schlagwörter
Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Genehmigung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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- rechtskräftige Gewerbeuntersagung oder
- Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzugs
- erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der stellvertretenden Person und
- die für die jeweilige Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.19.4 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Vorkasse: ja
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Genehmigung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Die Gewerbeordnung schreibt nicht vor, wie der Antrag zu stellen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, den Antrag schriftlich und unterschrieben einzureichen.
Vor der Genehmigung sind ggf. für die Tätigkeit spezielle Überwachungsbehörden, ferner die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und im Falle einer Gewerbeuntersagung gegenüber einer Genossenschaft der Prüfungsverband, dem diese angehört, zu hören. Sind die zuständige Stelle und die Behörde, die die Untersagung verfügt haben, nicht identisch, soll auch die Untersagungsbehörde im Vorfeld angehört werden.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr