Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
(Siehe auch: Personenverkehr: genehmigen - Beförderung)

Voraussetzung

  • Ablegen der dafür notwendigen Prüfungen

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Hinweis:

Der o. a. Link wird neu unter der Bezeichnung

>> Einstweilige Erlaubnis im Straßenpersonenverkehr: Erteilung

gefunden.

 


Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in dem/der den Hauptwohnsitz ist.


  • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis (für Taxi Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre und für Krankenkraftwagen Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 Jahr)
  • Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt, falls kein Personalausweis vorgelegt werden kann
  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • Gutachten eines Augenarztes
  • Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
  • Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen (Anlage 5 Nr. 2.2 FeV)
  • Nachweis der 1. Hilfe (nur für Krankenkraftwagen)
  • Führungszeugnismit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt zu beantragen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Hinweis zur Abgabe des Führungszeugnisses:

Bei der Abgabe an Behörden ist das  erweiterte  Führungszeugnis vorzulegen.

 



Ausstellung des Behördenführungszeugnisses
Abgabe: EUR 13,00
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Abgabe: EUR 38,00
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gebühr: EUR 42,60

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Der Antrag muss persönlich gestellt werden.


Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


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