Dienstleistung
Fundmeldung von archäologischen Überresten
Der Fund von archäologisch bedeutsamen Gegenständen ist anzeigepflichtig. So könnten immer mal wieder antike Münzen, Keramikscherben, Feuersteinabschläge, historische Metallreste u.ä. in der Erde oder im Wasser gefunden werden.
Häufig gestellte Fragen
Verfahrensablauf
Der Fund ist an das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde zu richten.
An wen muss ich mich wenden?
An das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde.
Voraussetzungen
Die/Der Antragsteller/in muss Gewähr dafür bieten, dass er oder sie Funde ordnungsgemäß meldet und mit ihnen ordnungsgemäß umgeht. Dafür ist eine theoretische Schulung beim Landesamt für Denkmalpflege und eine praktische Übung erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Soweit weitere Unterlagen erforderlich sind, stimmen Sie dies direkt mit der unteren Denkmalbehörde ab.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss spätestens vier Werktage nach Entdeckung des Fundes ausgebracht werden.
Anzeigefrist:
4 Tage
Rechtsgrundlage
§ 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Bemerkungen
Bei bestimmten Bodenfunden kann es sich um gefährliche Reste, insbesondere um Kriegs- und andere Kampfmittel, handeln. In diesen Fällen ist die sofortige Information an die Polizei oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)
Schlagwörter
Bodendenkmal
Der Fund ist an das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde zu richten.
An das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde.
Die/Der Antragsteller/in muss Gewähr dafür bieten, dass er oder sie Funde ordnungsgemäß meldet und mit ihnen ordnungsgemäß umgeht. Dafür ist eine theoretische Schulung beim Landesamt für Denkmalpflege und eine praktische Übung erforderlich.
Soweit weitere Unterlagen erforderlich sind, stimmen Sie dies direkt mit der unteren Denkmalbehörde ab.
Es fallen keine Gebühren an.
Anzeigefrist: 4 Tage
§ 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Bei bestimmten Bodenfunden kann es sich um gefährliche Reste, insbesondere um Kriegs- und andere Kampfmittel, handeln. In diesen Fällen ist die sofortige Information an die Polizei oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst erforderlich.
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)