Dienstleistung
Hilfe für junge Volljährige
Herr Christian Michael Althaus
Herr Carsten Flemming
Frau Christiane Grell-Wiechmann
Frau Sonja Günther
Herr Paul Heienbrok
Frau Juliane Herrmann
Frau Christiane Holz
Herr Jonas Hotze
Frau Insa Kiefen
Frau Patricia Kofmansky
Frau Jantje Lede
Frau Kirsten Mertinkat
Frau Claudia Wefer
Herr Martin Albracht
Frau Susanne Benissan
Frau Loredana Rossa Carrafa
Frau Antonietta Kern
Frau Katarzyna Rychlicka
Frau Kira Wöhst
Die Hilfe für junge Volljährige beinhaltet unterschiedliche Leistungen. Es handelt sich sowohl um eine eigenständige Hilfe für 18 bis 21 jährige sowie um eine Fortsetzungshilfe für über 21 Jährige und die Nachbetreuung.
Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Die Hilfe wird gewährt, wenn sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung erforderlich ist. Individuelle Situationen, in denen eine Leistung der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII erforderlich ist, können sich ergeben durch mangelnde Kompetenzen zur Gestaltung einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Ursächlich hierfür können sowohl individuelle Beeinträchtigungen als auch soziale Benachteiligungen sein.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Jugendämter in Niedersachsen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Eventuell einzureichende Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalls.
Welche Gebühren fallen an?
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten.
Bei der Hilfe für junge Volljährige in stationärer oder teilstationärer Form werden grundsätzlich Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII erhoben. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.
Was sollte ich noch wissen?
Anträge für Hilfe für junge Volljährige stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Schlagwörter
Jugendhilfekosten, Jugendhilfe
Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Jugendämter in Niedersachsen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Eventuell einzureichende Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalls.
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten.
Bei der Hilfe für junge Volljährige in stationärer oder teilstationärer Form werden grundsätzlich Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII erhoben. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.
Anträge für Hilfe für junge Volljährige stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie