Dienstleistung
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Probenehmern
Als Probenehmer prüfen Sie die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren in der Herstellung und im Warenverkehr. Wenn Sie besondere Sachkunde, persönliche Eignung und nötige Unabhängigkeit nachweisen, können Sie öffentlich bestellt und vereidigt werden.
Sie unterwerfen sich damit zusätzlichen Berufs- und Objektivitätspflichten.
Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
Mit der öffentlichen Bestellung wird ein besonderes öffentlich-rechtliches Qualitätssiegel für Sachverständige in Deutschland verliehen. Es gibt keine höhere Qualifikation im Bereich der Sachverständigentätigkeit.
Verwaltungen und Gerichte sollen diese Sachverständigen bevorzugt beauftragen. Sie stehen aber auch der Wirtschaft und privaten Auftraggebern zur Verfügung.
Neben allen Industrie- und Handelskammern sind in einigen Bundesländern auch andere Berufskammern wie Ingenieur‑, Architekten oder Landwirtschaftskammern und andere staatliche Stellen zur öffentlichen Bestellung berechtigt.
Die Kontaktdaten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.
Die Bezeichnung „öffentlich-bestellt und vereidigt“ ist rechtlich geschützt.
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
0441 801-180
0441 801-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt entsprechend der Sachverständigenordnungen zeitlich befristet, maximal für fünf Jahre.
- Auf Antrag kann eine Bestellung erneut ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller seine persönliche Eignung und besondere Sachkunde erneut nachweisen kann.
Bearbeitungsdauer
Die nötigen Prüfungen sind umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen ca. sechs und zwölf Monate in Anspruch nehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Kammern festgelegt. Gebührenrahmen: EUR 500 – 3.500.
Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte: EUR 1.000 – 2.000
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Gebühren werden von den einzelnen Kammern festgelegt.
Gebühr:
EUR 500,00 - 3.500,00
Auslagen für Fachgremien und Auskünfte
Gebühr:
EUR 1.000,00 - 2.000,00
Für öffentlich bestellte Probenehmer
Gebühr:
EUR 350,00
Verfahrensablauf
Das Verfahren ist sehr komplex und ist je nach Sachgebiet leicht unterschiedlich. Es ist sinnvoll, wenn Sie sich schon vor der Antragstellung bei der zuständigen Kammer persönlich beraten lassen.
- Das Antragsformular ist mit allen geforderten Anlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
- Sie müssen das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG bei Ihrer Meldebehörde beantragen.
- Die Kammer wird Vorschusszahlungen auf Gebühren und Auslagen verlangen.
- Die IHK überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Einhaltung der formellen Mindestanforderungen.
- In einem persönlichen Gespräch wird Ihre persönliche Eignung nach Auswertung der eingereichten Referenzen bewertet. Gegebenenfalls werden weitere Ausschüsse oder Gremien beteiligt.
-
Die Kammer beauftragt unabhängige Fachleute mit der Bewertung Ihrer Sachkunde. Dazu werden die von Ihnen einzureichenden Gutachten und Arbeitsproben überprüft.
Hinzu kommen, je nach Sachgebiet, eine schriftliche Überprüfung und ein Fachgespräch oder eine praktische Überprüfung.
- Unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung entscheidet dann die IHK abschließend.
Voraussetzungen
- Durch Aus und Weiterbildung sowie berufliche Erfahrung haben Sie eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Sachkunde erworben.
- Sie haben auch bereits mehrere Jahre Sachverständigenleistungen auf Ihrem Gebiet erbracht.
- Sie sind psychisch und körperlich in der Lage, die Anforderungen an Sachverständige auf ihrem Gebiet zu erfüllen.
- Es darf keine Gründe geben, an Ihrer Unabhängigkeit und Objektivität zu zweifeln. Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie sind unparteilich und unabhängig.
- Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Sachverständigenordnungen der jeweils zuständigen Kammer und den Bestellungsvoraussetzungen Ihres Sachgebiets.
erforderliche Unterlagen
- Beruflicher Werdegang
- Kopien von Zeugnissen, Aus- und Weiterbildungsnachweisen
- Fachliche und persönliche Reverenzen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gutachten und Arbeitsproben
- Liste der von Ihnen auf Ihrem beantragten Sachgebiet erstellten Gutachten der letzten zwei Jahre
- Erklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Kammer, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 36 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Sachverständigensatzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 22.11.2012
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sachverständigensatzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 22.11.2012
Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Rechtsbehelf
- In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruch einzulegen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Konkrete Angaben sind der Rechtsmittelbelehrung im Ausgangsbescheid zu entnehmen.
Weiterführende Informationen
Informationen zu Ansprechpartnern, Kammern und Bestellungsvoraussetzungen finden Sie auf der Seite des
Sachverständigenverzeichnisses
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden:
IHK-Zuständigkeitsfinder
Schlagwörter
Ladungsbesichtigungen, Zähler, Legierungen, Schüttgut, Messer, Schüttgüter, Warenprobe, Probenehmer, Metalle, Wasserprobe, Holzvermesser, Probenahme, Schauer, Ölsaaten, Güterbesichtiger, Wäger, Stauer, Güterbestätiger, Schiffseichaufnehmer, Nichteisenmetalle, Bodenproben, Saatgut, Bracker
- Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt entsprechend der Sachverständigenordnungen zeitlich befristet, maximal für fünf Jahre.
- Auf Antrag kann eine Bestellung erneut ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller seine persönliche Eignung und besondere Sachkunde erneut nachweisen kann.
Die nötigen Prüfungen sind umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen ca. sechs und zwölf Monate in Anspruch nehmen.
Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Kammern festgelegt. Gebührenrahmen: EUR 500 – 3.500. Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte: EUR 1.000 – 2.000
Gebühr: EUR 500,00 - 3.500,00
Gebühr: EUR 1.000,00 - 2.000,00
Gebühr: EUR 350,00
Das Verfahren ist sehr komplex und ist je nach Sachgebiet leicht unterschiedlich. Es ist sinnvoll, wenn Sie sich schon vor der Antragstellung bei der zuständigen Kammer persönlich beraten lassen.
- Das Antragsformular ist mit allen geforderten Anlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
- Sie müssen das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG bei Ihrer Meldebehörde beantragen.
- Die Kammer wird Vorschusszahlungen auf Gebühren und Auslagen verlangen.
- Die IHK überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Einhaltung der formellen Mindestanforderungen.
- In einem persönlichen Gespräch wird Ihre persönliche Eignung nach Auswertung der eingereichten Referenzen bewertet. Gegebenenfalls werden weitere Ausschüsse oder Gremien beteiligt.
-
Die Kammer beauftragt unabhängige Fachleute mit der Bewertung Ihrer Sachkunde. Dazu werden die von Ihnen einzureichenden Gutachten und Arbeitsproben überprüft.
Hinzu kommen, je nach Sachgebiet, eine schriftliche Überprüfung und ein Fachgespräch oder eine praktische Überprüfung. - Unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung entscheidet dann die IHK abschließend.
- Durch Aus und Weiterbildung sowie berufliche Erfahrung haben Sie eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Sachkunde erworben.
- Sie haben auch bereits mehrere Jahre Sachverständigenleistungen auf Ihrem Gebiet erbracht.
- Sie sind psychisch und körperlich in der Lage, die Anforderungen an Sachverständige auf ihrem Gebiet zu erfüllen.
- Es darf keine Gründe geben, an Ihrer Unabhängigkeit und Objektivität zu zweifeln. Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie sind unparteilich und unabhängig.
- Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Sachverständigenordnungen der jeweils zuständigen Kammer und den Bestellungsvoraussetzungen Ihres Sachgebiets.
- Beruflicher Werdegang
- Kopien von Zeugnissen, Aus- und Weiterbildungsnachweisen
- Fachliche und persönliche Reverenzen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gutachten und Arbeitsproben
- Liste der von Ihnen auf Ihrem beantragten Sachgebiet erstellten Gutachten der letzten zwei Jahre
- Erklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Kammer, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
§ 36 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Sachverständigensatzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 22.11.2012
Sachverständigensatzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 22.11.2012
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
- In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruch einzulegen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Konkrete Angaben sind der Rechtsmittelbelehrung im Ausgangsbescheid zu entnehmen.
Informationen zu Ansprechpartnern, Kammern und Bestellungsvoraussetzungen finden Sie auf der Seite des
Sachverständigenverzeichnisses
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder