Dienstleistung
Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist
Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.
Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist verlängert werden.
Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.
Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
BITTE BEACHTEN:
Die Einbürgerungsbehörde
ist derzeit nur vormittags
geöffnet!
04401 927-100
04401 927-0
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
0800 818-8100
Poggenburger Str. 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo. - Fr. 08:30 - 12.:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
+49 4401 927100
+49 4401 9270
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
- eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht
- ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann
- wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist
Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Pfandleiherlaubnis
- Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen 30,50 Euro.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Schlagwörter
Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
- eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht
- ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann
- wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist
Pfandleiherverordnung (PfandlV)
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Pfandleiherlaubnis
- Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Die Gebühren betragen 30,50 Euro.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr