In einem so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz und die Organe der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation. Es sind Errichtungen unter Lebenden oder auch in einem Testament möglich.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung.

Für Stiftungen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen, sind Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Der Landkreis Wesermarsch hat sich der Förderung von Kunst und Kultur besonders verschrieben und zu diesem Zwecke eine "Kulturstiftung Wesermarsch" gegründet.

Die Satzung wurde im Oktober 2007 verabschiedet.


Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon
0441 799-0

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt bei der Regierungsvertretung des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, in deren Zuständigkeitsbereich die künftige Stiftung ihren Sitz haben soll. Bei kirchlichen Stiftungen erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.


Informationen zum Stiftungsrecht auf den Seiten des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Die Anträge sind mit einem gesonderten Antragsformular einzureichen. Die entsprechenden Vorlagen stehen unter den Downloads auf dieser Seite zur Verfügung und können bei Bedarf heruntergeladen werden.



Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Welche Projekte gefördert werden und wo der Antrag zu stellen ist, ist aus den Förderrichtlinien ersichtlich.



Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Es wird darauf hingewiesen, dass für eine geleistete Zuwendung im Kulturbereich aus Stiftungsmitteln innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Projektes ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

Ein evtl. erwirtschafteter Überschuss des beantragten Projektes wäre bis zur Höhe der Fördersumme an die Kulturstifung zurückzuzahlen.