Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Geflügel
    • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
  • Hasentiere 
    • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
  • Farmwild.

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

Adresse
Röverskamp 5
26203 Wardenburg
Postfach
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 570 26-179
Telefon
0441 570 26-0

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Poggenburger Str. 15
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Servicezeiten Mo. bis Fr.: 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und Mo. bis Do.: 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Telefon
04401 927-327

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit öffentlichen Schlachthöfen.


Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Stelle bekannt zu geben.

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Stelle einzubinden.


Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.


Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung


Fleischuntersuchung, Schlachttieruntersuchung