Weiterbildungslehrgänge der in § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND) genannten Berufen müssen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt werden.


§ 1 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Das betriebliche Engliederungsmanagement (BEM) ist ein Teil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM).

 

 


Adresse
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Servicezeiten
  • Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen)
  • Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.

Fax
04131 15-3295
Telefon
04131 15-0

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Servicezeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Telefon
0800 818-8100

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in der Außenstelle Lüneburg.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND).

https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GesFBWeitBiV+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Es werden Unterlagen entsprechend § 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen benötigt.

  • Formloser Antrag der Weiterbildungsstätte
  • Benennung der geplanten Weiterbildung
  • Konzept der Weiterbildung (Anzahl der Teilnehmenden pro Kurs, Termine, Benennung Lehrkräfte, Curriculum, etc)
  • Qualifikationsnachweis(e) der Weiterbildungsleitung(en)
  • Kopie des Arbeitsvertrages der Weiterbildungsleitung(en)
  • Qualifikationsnachweise aller Lehrkräfte
  • Grundriss der Unterrichtsräume
  • Kopien Kooperationsverträge mit potentiellen Kooperationspartnern

§4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Weiterbildungen in Gesundheitsfachberufen

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 48.14.5  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 2000,00 EUR an.


Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe: Anerkennung