Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet sein.

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Servicezeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Telefon
0800 818-8100

Adresse
Poggenburger Str. 15
26919 Brake (Unterweser)
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Mo. - Fr. 08:30 - 12.:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung


Fax
+49 4401 927100
Telefon
+49 4401 9270

Häufig gestellte Fragen

Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.


Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen


  • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
  • Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Es werfen ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Nach Zeitaufwand, mindestens 200,00 Euro.


Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.


Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ProstSchG
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ProstSchG: Hinweis Prostitutionsgewerbetreibende
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ProstSchG: Antrag Erteilung Erlaubnis nach § 12
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ProstSchG: Stellvertretererlaubnis nach § 13
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe Erteilung