Technische Unterstützung durch EU-Bürger bedarf der Genehmigung, wenn die zuständige Stelle die antragstellende Person unterrichtet hat, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke in

  • Algerien,
  • Irak,
  • Iran,
  • Israel,
  • Jordanien,
  • Libyen,
  • Nordkorea,
  • Pakistan oder
  • Syrien

steht.

Ist der antragstellenden Person bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er oder sie erbringen möchte, für o.g. Zweck bestimmt ist, so hat er oder sie die zuständige Stelle zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist.

Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn die zuständige Stelle die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

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Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • aussagekräftige Unterlagen zu der geplanten Unterstützungsleistung

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr