Eine Reihe von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten benötigen für einen Verkauf (auch Tausch) oder jede sonstige entgeltliche Nutzung eine Vermarktungsgenehmigung.

Dies gilt für:

  • Tiere und naturentnommene Pflanzen der Arten des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
  • naturentnommene Tiere und Pflanzen der Arten des Anhanges IV der Richtline 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
  • naturentnommene Vögel der europäischen Arten,
  • naturentnommene Tiere und Pflanzen der nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) streng geschützen Arten.

Weitere Informationen zu besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäß der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV):


Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz des Bundesamtes für Naturschutz (WISIA)
Internetseite des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).


Der entsprechende Antrag und Nachweise über den legalen Ursprung.


Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung zu stellen, da eine kommerzielle Nutzung erst nach Erteilung der Vermarktungsgenehmigung erfolgen darf. Die Antragsbearbeitung beträgt zirka 1 Monat.


Klage vor dem Verwaltungsgericht


Die Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.

Weitere Informationen zur Antragsstellung auf der Internetseite der zuständigen Stelle:


Vordrucke für Kontrollaufgaben im Artenschutz / CITES

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz