Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen.


Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Servicezeiten

Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr
Mo - Do  14:00-15:30 Uhr
und nach  Vereinbarung


BITTE BEACHTEN:
Die Einbürgerungsbehörde 
ist derzeit nur vormittags
geöffnet!

 

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Fax
04401 927-100
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04401 927-100
Telefon
04401 927-0
Telefon
04401 927-0

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde sowie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in dessen/deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Versteigerererlaubnis
  • schriftliche Anzeige aus der hervorgehen muss:
    • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
    • Gattung der zu versteigernden Ware
    • Bei Versteigerung von Waren ,
      1. die zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
      2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
      3. im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
      4. in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,

werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:

  • der Anlass der Versteigerung sowie
  • der Name und die Anschrift der Auftraggeber

§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2a Versteigererverordnung (VerstV) erfüllt sind.

Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Absatz 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.


§ 3 Versteigererverordnung (VerstV)