Das Führungszeugnis ist eine Zeugnis über den Inhalt des Bundeszentralregisters und enthält im Wesentlichen Eintragungen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen. 

Das Register wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführt.

 

Ein Führungszeugnis kann persönlich bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt Dinklage (vorherige Terminabsprache erforderlich) oder online beantragt werden. 

 

Arten von Führungszeugnissen

 

  1. Einfaches Führungszeugnis
    • für private Zwecke (Belegart N), z.B. für die Einstellung bei privaten Arbeitgebenden
    • zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O), z.B. für die Beantragun eines Gewerbes oder die Einstellung bei einer Behörde 
  2. Erweitertes Führungszeugnis
    • für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart NE, OE), für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendbetreuung tätig sind und die Voraussetzungen nach dem Bundeszentralregistergesetz erfüllen
      • bei erweitereten Führungszeugnissen zur Vorlage bei Behörden (Belegart OE) wird dieses direkt an die angegebene Behörde gesandt. 
      • bei erweiterten Führungszeugnissen für private Zwecke (Belegart NE), wird dieses an die antragstellende Person gesandt.

Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden. Der Antrag wird von der zuständigen Stelle entgegengenommen und zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.

Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird dem Antragsteller direkt per Post nach Hause gesandt.

Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.


Ein Führungszeugnis kann bei der Stadt Dinklage von Personen beantragt werden, 

  • die mit Haupt- oder Nebenwohnung in der Stadt Dinklage gemeldet sind
  • das 14. Lebensjahr vollendet haben (bis zum 18. Lebensjahr ist auch die oder der gesetzlich Vertretende antragsberechtigt). 

 

Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, kann nur die oder der gesetzlich Vertretende einen Antrag stellen.


Ein Führungszeugnis kann auf unterschiedliche Weisen beantragt werden: 

  1. persönlich: 
    • Die persönliche Beantragung erfordert ein persönliches Erscheinen beim Einwohnermeldeamt der Stadt Dinklage. Eine Antragstellung durch Dritte (Ausnahme: gesetzliche Vertretende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ist nicht möglich, auch nicht mit einer Vollmacht. Hierfür ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
  2. online:
    • Wenn Sie einen neuen elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel besitzen, besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. 

Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Vertretungsvollmacht bei Beantragung durch gesetzlich vertretende Person
  • für ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O/OE): vollständige Anschrift und Aktenzeichen/Verwendungszweck der Behörde
  • für ein erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE/OE): Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers, der Einrichtung oder des Vereins, dass die Voraussetzungen nach dem Bundeszentralregistergesetz vorliegen
  • ggf. Nachweis der Gebührenbefreiung (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit, Bezug von Bürgergeld, BAföG)

Die Beantragung eines jeden Führungszeugnisses beträgt 13,00 Euro.

 

Die Gebühren sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten, sofern keine Gebührenbefreiung vorliegt. 


Die Bearbeitung eines Führungszeugnisses liegt bei circa ein bis zwei Wochen, bei einem europäischen Führungszeugnis bei circa vier Wochen.


§§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 


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