Dienstleistung
Geburt anzeigen
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Einrichtung
Lohne (Oldenburg) - Standesamt
Postfach 1369
49393 Lohne (Oldenburg)
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
04442 886-8500
04442 886-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Bearbeitungsdauer
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die Geburt in der Regel innerhalb weniger Tage beim Standesamt beurkundet.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der Ihr Kind geboren wurde. In der Regel ist dafür das Standesamt zuständig.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
-
bei miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunde
n
-
Eheurkunde
oder ein beglaubigter Abdruck aus dem
Eheregister
,
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
-
Personalausweis
,
Reisepass
oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im
Geburtenregister
vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine
Geburtsurkunde
ausgestellt werden.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Standesamt, Geburtsanmeldung, Geburtsanzeige, Eltern, Vater, Mutter, Entbindung, Hausgeburt, Bescheinigung Geburt, Frühgeburt, Kind, Geburt, Geburtsbeurkundung, Geburtstag, Nachwuchs, Sohn, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Tochter, Standesamt, Geburtsanmeldung, Geburtsanzeige, Eltern, Vater, Mutter, Standesamtsangelegenheit, Geburtstag, Geburtsbeurkundung, Sohn, Standesamtsangelegenheiten, Tochter, Nachwuchs, Entbindung, Hausgeburt, Bescheinigung Geburt, Frühgeburt, Kind, Geburt
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Bearbeitungsdauer
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die Geburt in der Regel innerhalb weniger Tage beim Standesamt beurkundet.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der Ihr Kind geboren wurde. In der Regel ist dafür das Standesamt zuständig.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
-
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde n
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister ,
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis , Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Rechtsbehelf
nicht angegeben