Antrag auf einen Untersuchungsberechtigungsschein

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Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

Benötigt werden hierfür:

  • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
  • ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).

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49393 Lohne (Oldenburg)
Servicezeiten Montag:
von 08:30 bis 16:00 Uhr 

Dienstag:
von 08:30 bis 16:00 Uhr 

Mittwoch:
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Donnerstag:
von 08:30 bis 18:00 Uhr 

Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Fax
04442 886-8500
Telefon
04442 886-0

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Hinweis:
Und nach Vereinbarung.


Fax
04441 898-1034

Häufig gestellte Fragen

Es fallen keine Gebühren an. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Niedersachsen ist.


Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.


Personalausweis bzw. der Reisepass oder - soweit vorhanden- der Kinderausweis


Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.