Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden.

Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung.

Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.

Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.

Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:


Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Lohne (Oldenburg)

Auf dem Lohner Wochenmarkt – der immer donnerstag- und samstagvormittags rund um den Brunnen „EGOLohne“ abgehalten wird – pflegt man Traditionen und einen herzlichen Schnack. Hier riecht es nach frisch gebackenem Brot, deftigem Käse, frischem Fisch und Blumen. Doch ist der Wochenmarkt weit mehr als nur ein Nahversorger. Er ist ein Forum für Jung und Alt. Im Schatten der historischen Gründerzeitvilla „Haus Uptmoor“ auf der einen und der St.Gertruds-Kirche auf der anderen Seite treffen sich die Lohner zum Plausch, wählen aus dem reichhaltigen, vielfach regionalem und saisonalem Warenangebot, trinken ihren Kaffee. Und sprechen platt.

Öffnungszeiten

Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr
Samstag 8.00 bis 12.00 Uhr

Aktuelle Meldungen

Standort in der Innenstadt nach Übung bestätigt


Kompromiss: Tradition und Sicherheit im Fokus


Achim Valentin erweitert das Angebot auf dem Markt


Wolfgang Möller bietet Kaffee- und Teespezialitäten


Heidrun Plümer ist die neue Beschickerin aus Barver


Tiroler Bauernstandl verstärkt Lohner Samstags-Markt


Sabrina Tatgenhorst hat nun samstags einen Stand



Postfach
Postfach 1369
49393 Lohne (Oldenburg)
Servicezeiten Montag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 


Fax
04442 886-8500
Telefon
04442 886-0

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Servicezeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Telefon
0800 818-8100

Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Adresse
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.


Fax
04441 8981037
Telefon
04441 8982601

Häufig gestellte Fragen

Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
  • geeigneter Veranstaltungsort


Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.

Gebühr: EUR 485,00

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Genehmigungsfiktion: 3 Monate

§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 6a Absatz 1 GewO
Bearbeitungsdauer: 3 Monate


§ 69 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
§ 67 Gewerbeordnung (GewO)
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Lohne (Oldenburg)
Ortsrecht
Hundesteuersatzung
Paragraph: 2.1.16



Grundsätzlich darf jeder an einem Wochenmarkt teilnehmen. Als Veranstalterin oder Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


Veranstaltung eines Wochenmarktes: Festsetzung