Online-Service: Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO

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Online-Service: Bauantrag nach § 63 bzw. § 64 NBauO

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Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

In der Regel werden die Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) durchgeführt. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist auf alle baulichen Anlagen ausgeweitet, die nicht genehmigungsfrei und die keine Sonderbauten sind. Geprüft werden die Bauvorlagen in diesen Verfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit bestimmten rechtlichen Fragestellungen.

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Die Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen der Zuständigkeiten
für den Landkreis Wesermarsch finden Sie  
>> hier 


Eine Baugenehmigung nach § 63 NBauO wird erteilt, wenn das Bauvorhaben

  • dem städtebaulichen Planungsrecht,
  • den Vorschriften über die Grenzabstände und Rettungswege, über Kraftfahrzeugeinstellplätze und über Werbeanlagen sowie
  • den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO entspricht.

Außerdem muss gegebenenfalls die ordnungsgemäße Entsorgung von Exkrementen und Urin aus der Haltung von Nutztieren sowie von Gärresten gesichert sein.

Es werden also nur ganz bestimmte rechtliche Verpflichtungen geprüft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen das übrige öffentliche Baurecht, das im vereinfachten Verfahren nicht geprüft wird, zulässig ist. Sollte sich später ein Verstoß herausstellen, kann die Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich einschreiten.


Es ist ein Bauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns eingereicht wird. Die Bauvorlagen erstellt ein/e Entwurfsverfasser/in.

 

Dies sind Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeister/-innen (Maurer/Betonbauer/Zimmerer), Hochbautechniker/-innen und Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.


Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

 

Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten bzw. bereits umgenutzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.


Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

 

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.


Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

 

Beachten Sie beim Neubau von Gebäuden unser Hinweisblatt zur Freiflächengestaltung, damit diese pflegeleicht, insekten- und klimafreundlich angelegt werden.

 

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang zur NBauO genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich.