Online-Service: Bauantrag nach § 63 bzw. § 64 NBauO

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Online-Service: Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO

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Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird bei allen Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Heime) durchgeführt. Dieses Verfahren zielt weiterhin auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden Anforderungen des öffentlichen Baurechts und damit auf eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab.

Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Die Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen der Zuständigkeiten
für den Landkreis Wesermarsch finden Sie  
>> hier 


Es ist ein Bauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns eingereicht wird. Die Bauvorlagen erstellt ein/e Entwurfsverfasser/in.

Dies sind Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeister/-innen (Maurer/Betonbauer/Zimmerer), Hochbautechniker/-innen und Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.

 


Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten bzw. bereits umgenutzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.


Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.


Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

Beachten Sie beim Neubau von Gebäuden unser Hinweisblatt zur Freiflächengestaltung, damit diese pflegeleicht, insekten- und klimafreundlich angelegt werden.

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich.