Online-Service: Mitteilung gem. § 62 NBauO (in Kürze verfügbar!)

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Herr Peter Brötje

Gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung können Sie bestimmte Gebäude und die dazugehörigen Nebenanlagen in bestimmten Bebauungsplangebieten auch ohne Baugenehmigung realisieren.

In diesen Fällen hat Ihr/e Entwurfsverfasser/in mit Ihrer Vollmacht lediglich vor Baubeginn eine entsprechende schriftliche Mitteilung bei uns einzureichen, der die vollständigen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (zweifach und unterschrieben mit Datumsangabe vom/von der Entwurfsverfasser/in) und – falls erforderlich – die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes beigefügt sind.

 

Häufig gestellte Fragen

Sofern das Bauvorhaben grundsätzlich im Sinne des § 62 NBauO genehmigungsfrei errichtet werden darf,

  • müssen die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten oder notwendige Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen bereits erteilt sein,
  • muss die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats bestätigen, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,
  • müssen die nach § 65 Absatz 2 Satz 1 NBauO zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO geprüft und bestätigt worden sein.
  • Sollte die Eintragung von Baulasten notwendig sein, sind diese vor dem Einreichen der Mitteilung in das Baulastenverzeichnis des Landkreises Wesermarsch eintragen zu lassen.

Mit diesem Verfahren wird der Verfasserin beziehungsweise dem Verfasser des Entwurfs eine erhöhte Verantwortung übertragen, da nur diese Person für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich ist.

Für die Bauherrin oder den Bauherrn, der grundsätzlich nach § 62 NBauO genehmigungsfrei bauen kann, besteht eine Wahlfreiheit zwischen Genehmigungsfreistellung und Erteilung einer Baugenehmigung.


  • Mitteilung genehmigungsfreies Bauen, vollständige Bauvorlagen (zweifach), die von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sind
  • wenn erforderlich: Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes

Für die Entwurfsplanung sind Architektinnen und Architekten beziehungsweise Ingenieurinnen und Ingenieure zuständig, die aufgrund des Architektengesetzes beziehungsweise des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der entsprechenden Person nachweisen zu lassen.


Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).


Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung der Gemeinde sowie – soweit erforderlich – über die Standsicherheit und des Brandschutzes vorliegt.

 

Die Baumaßname darf mehr als drei Jahre, nachdem sie zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen erneut erfüllt werden.


Beachten Sie beim Neubau von Gebäuden unser Hinweisblatt zur Freiflächengestaltung, damit diese pflegeleicht, insekten- und klimafreundlich angelegt werden.

 

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich.


Toilettenanlagen, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, Bauantrag, WC, Öffentliche Toiletten